Energie und Wasser Potsdam Kundenservice
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Energiepreis
Grundsätzlich bestehen Strom- und Gastarife aus diesen drei wesentlichen Preisbestandteilen:
Der Energie-Arbeitspreis und der Energie-Grundpreis sind die einzigen Preisbestandteile, die durch die EWP tatsächlich beeinflusst werden können. Diese Energiepreis-Bestandteile werden künftig separat ausgewiesen und mit einer Energiepreisgarantie zugesichert.
Energiepreisgarantie bedeutet, dass der Energie-Arbeitspreis und Energie-Grundpreis für Sie in der Erstvertragslaufzeit stabil bleiben. Wir garantieren damit die Preisbestandteile, die wir selber als EWP beeinflussen können. Nur Änderungen von Umlagen, Abgaben, Steuern sowie den Netz- und Messentgelten geben wir transparent in der jeweils geltenden Höhe weiter – sowohl Erhöhungen als auch Senkungen.
Wer oder was ist eigentlich „dieser Strompreis“? Die Antwort lautet: Der Strompreis ist ein ziemlich komplexes Produkt. Wir erklären Ihnen, wie er sich zusammensetzt.
Für alle, die mehr über den Strompreis wissen möchte, haben wir die Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile eines durchschnittlichen Haushaltes in Deutschland ganz transparent veranschaulicht. Vereinfacht lassen sich diese wie folgt aufteilen:
Wussten Sie schon, dass die Kosten rund um den Einkauf Ihres Stroms (Beschaffung, Vertrieb, Service) gerade einmal 39 Prozent des Gesamtpreises ausmachen? Dies ist auch der Anteil, der von den Stromlieferanten – also zum Beispiel uns – beeinflussbar ist und im Wettbewerb steht. (Quelle: BDEW Strompreisanalyse April 2022)
Unser Diagramm zeigt Ihnen, aus welchen Einzelposten sich der Gesamt-Strompreis ergibt und wie hoch der jeweilige Anteil in Prozent ist.
Während die Netz- und Messentgelte über die Bundesnetzagentur reguliert werden und auch die Steuern, Abgaben und Umlagen staatlich oder kommunal festgelegt werden, sind die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und Service der einzige Preisbestandteil, der durch die EWP tatsächlich beeinflusst werden kann.
Hier sehen Sie die Preisänderung beim Strom im Vergleich zum Vorjahr:
Staatlich veranlasste Belastungen | 2023 (Cent/kWh) | Veränderung +/- | 2024 (Cent/kWh) |
---|---|---|---|
Stromsteuer | 2,05 | +/- 0 | 2,05 |
Offshore-Netzumlage | 0,591 | + 0,065 | 0,656 |
KWKG-Umlage | 0,357 | - 0,082 | 0,275 |
§ 19 StromNEV-Umlage | 0,417 | - 0,014 | 0,403 |
Abschaltbare Lasten-Umlage | 0,000 | +/- 0 | 0,000 |
Die Mehrwertsteuer (i.H.v. 19 %) wird auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben. Die jeweilige Höhe der entsprechenden Netz- und Messentgelte sowie die Konzessionsabgabe entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.
In der Regel werden die Preise einmal im Jahr zum Jahreswechsel angepasst.
Ihr Strompreis setzt sich grundsätzlich aus dem Grundpreis, welchen Sie jährlich einmal zahlen und dem Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) zusammen.
Grundpreis + (Jahresverbrauch in kWh × Arbeitspreis) = Ihr Strompreis im Jahr
Ihr Strompreis aufgeteilt auf 12 Monate ergibt Ihren monatlichen Abschlag. Zusammensetzung der Preisbestandteile im Detail:
Auf Ihrer jährlichen Gasabrechnung informieren verschiedene Punkte darüber, wie sich der Gaspreis zusammensetzt. Sie haben sich mit den einzelnen Details noch nicht weiter beschäftigt? Vielleicht, weil es Ihnen zu kompliziert erscheint? Macht nichts. Wir erklären Ihnen ganz einfach, wie sich der Gaspreis zusammensetzt.
Ihr Gaspreis besteht aus dem monatlichen Grundpreis und dem Arbeitspreis, d.h. dem Preis pro verbrauchter Kilowattstunde. Der Arbeitspreis beinhaltet die Erdgassteuer und die aktuell gültige Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Transport, Speicherung, Verteilung, Zählergebühren und Abrechnung. Im Wesentlichen setzt sich der Gaspreis aus den drei Kostenblöcken zusammen:
Beteiligt am Gaspreis sind die Gasversorger, die Netzbetreiber und der Staat.
Unser Diagramm zeigt Ihnen, aus welchen Einzelposten sich der Gesamt-Gaspreis ergibt und wie hoch der jeweilige Anteil in Prozent ist.
Staatlich veranlasste Belastungen | 2022 (Cent/kWh) | Veränderung +/- | 2023 (Cent/kWh) |
---|---|---|---|
Konvertierungsumlage | 0,000 | +/- 0 | 0,000 |
Bilanzierungsumlage | 0,570 | +/- 0 | 0,570 |
Energiesteuer | 0,550 | +/- 0 | 0,550 |
Nationaler Brennstoffemissionshandel CO2-Preis | 0,546 | +/- 0 | 0,546 |
Gasspeicherumlage | 0,000 | + 0,059 | 0,059 |
Die Mehrwertsteuer (i.H.v. 19 %) wird auf den gesamten Gaspreis mit all seinen Bestandteilen erhoben. Die jeweilige Höhe der entsprechenden Netz- und Messentgelte sowie die Konzessionsabgabe entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.
Ihr Gaspreis setzt sich grundsätzlich aus dem Grundpreis, welchen Sie jährlich einmal zahlen und dem Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) zusammen.
Grundpreis + (Jahresverbrauch in kWh × Arbeitspreis) = Ihr Gaspreis im Jahr
Ihr Gaspreis aufgeteilt auf 12 Monate ergibt Ihren monatlichen Abschlag. Zusammensetzung der Preisbestandteile im Detail:
Die Bilanzierungsumlage wird gemäß § 29 S. 2 GasNZV von den Marktgebietsverantwortlichen zum Ausgleich des Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie bei Gaslieferungen erhoben und auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
Der Energiepreis/-Grundpreis ist der tatsächlich beeinflussbare Anteil am Strompreis für den Stromversorger. Dieser wird erhoben für die Strombeschaffung, den Vertrieb und die Abrechnung. Der Energiepreis ist der garantierte Teil vom Arbeitspreis und der Energie-Grundpreis der garantierte Teil vom Grundpreis.
Die Energiesteuer wird auf der Grundlage des § 2 des Energiesteuergesetzes auf den Gasverbrauch erhoben und verbrauchsabhängig bemessen.
Die Konvertierungsumlage deckt die Kosten der Konvertierung von H-Gas zu L-Gas, die nicht durch das Konvertierungsentgelt der Lieferanten an die Marktgebietsverantwortlichen abgedeckt werden. Sie wird vom Marktgebietsverantwortlichen bestimmt.
Konzessionsabgaben sind Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die von den Netzbetreibern gezahlten Konzessionsabgaben werden für Strom- und Gaslieferungen an die Lieferanten weiterberechnet und von diesen dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist von der Einwohnerzahl der Kommune abhängig und in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt.
Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Die CO2-Bepreisung beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher von Strom umgelegt.
Messentgelte sind die von dem im jeweiligen Netzgebiet grundzuständigen Messstellenbetreiber erhobenen Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung. Die jeweilige Höhe der Messentgelte entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.
Die Netzentgelte sind die regulierten Entgelte des Netzbetreibers, die nach § 20 Abs. 1 EnWG für die Netznutzung zur Belieferung des Letztverbrauchers anfallen. Sie decken die Kapitalkosten für Leitungsinvestitionen sowie Instandhaltungs- und Betriebskosten. Die Netznutzungsentgelte sind von den Netzbetreibern jeweils bis zum 15. Oktober für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.
Liegen die endgültigen Netzentgelte noch nicht vor, sind die Netzbetreiber berechtigt am 15. Oktober vorläufige Netzentgelte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte muss am 31. Dezember erfolgen.
Die jeweilige Höhe der entsprechenden Netz- und Messentgelte entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.
Die Offshore-Umlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes bundesweit auf die Letztverbraucher von Strom umgelegt.
Die Stromsteuer ergibt sich aus § 3 des Stromsteuergesetzes und wird verbrauchsabhängig bemessen.
Diese Umlage gemäß § 18 AbLaV dient dem Ausgleich der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage von Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten für die Bereitstellung und die Abschaltung von Lasten zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität des Stromnetzes entstehen.
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Diese daraus entstehenden Mehrbelastungen werden gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die Mehrkosten, die sich aus der Preisdifferenz zu konventionell erzeugtem Strom ergeben, bestimmen die Höhe der EEG-Umlage. Sie wird jährlich neu berechnet.
Die Umsatzsteuer ist umgangssprachlich auch bekannt als die Mehrwertsteuer und wird nach Umsatzsteuergesetz auf alle Preisbestandteile erhoben.
Die § 19 StromNEV-Umlage finanziert die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die Beträge der verschiedenen staatlich veranlassten Umlagen für die Belieferung mit Strom sind auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht: