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Dezember-Soforthilfe

Die Dezember-Soforthilfe

Für den Monat Dezember 2022 wurde eine einfache und pragmatische Entlastungsmaßnahmen für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen: Sie wurden von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Mieterinnen und Mieter sollen die Dezember-Entlastung mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erhalten. Vermieter haben ein Jahr Zeit, um die Abrechnung zu erstellen und vorzulegen, müssen aber schon in diesem Dezember über die geschätzte Gutschrift informieren. Somit wird bei den meisten Mietern erst im Rahmen der Nebenkostenabrechnung oder im Laufe des Jahres 2023 die Soforthilfe wirken.

Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieter*innen profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

Begünstigte sind Haushalts- und Kleingewerbekunden (Standardlastprofilkunden-SLP) sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh/Jahr liegt. Zusätzlich begünstigt sind Kunden wie die Wohnungswirtschaft, Pflege-/Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (aber keine Krankenhäuser) sowie Bildungs- und Wissenschafts­einrichtungen unabhängig von ihrem Jahresverbrauch.

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe*:

  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
  • sonstige RLM-Kunden mit bis zu 1,5 Mio. kWh/Jahresverbrauch

* Spätestens mit der nächsten Rechnung, die den Gasverbrauch von Dezember 2022 umfasst, wird die Soforthilfe als Entlastung ausgewiesen.

Gas

Berechnungsgrundlage für die Entlastung ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben der im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch. Dieser wird durch 12 Monate geteilt und mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis (brutto) multipliziert.

Dem Ergebnis wird der für Dezember anfallende Grundpreis (brutto) hinzuaddiert.

Fernwärme

Der Entlastungsbetrag beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 120 % des im September 2022 geleisteten Abschlags. Waren keine zwölf Abschlagszahlungen vereinbart, ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt gebildet worden.

Bemessungsgrundlage für RLM-Kunden ist ein prognostizierter Jahresverbrauch der Monate November 2021 – Oktober 2022. Dieser wird ebenfalls durch 12 geteilt und mit dem aktuell am 01. Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis multipliziert. Der entsprechende Entlastungsbetrag wird der folgenden Januar 2023-Monatsrechnung gutgeschrieben. RLM-Gaskunden müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 ihre Berechtigung nachweisen. Einen entsprechenden Antrag haben wir hier hinterlegt.

PDF: Antrag für antragsberechtigte RLM-Kunden gemäß § 2 EWSG*

Bemessungsgrundlage der Entlastung für Fernwärmekunden ist der September 2022-Abschlag + 20%. Die Kund*innen, die zum Dezember ihre Jahresverbrauchsabrechnung bekommen, erhalten den Dezemberabschlag als Gutschrift innerhalb der Rechnung. Kund*innen, die später abgerechnet werden, erhalten den Betrag auf das jeweilige Konto ausgezahlt.