Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: 12. Juni 2024) gelten für alle Gesellschaften der Stadtwerke Potsdam (exklusive Stadtentsorgung Potsdam - STEP):

  • Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP)
  • Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
  • ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
  • Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP)
  • Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH (KFP)
  • Bäderlandschaft Potsdam GmbH (BLP)
  • Stadtbeleuchtung Potsdam GmbH (SBP)
  • Krampnitz Energie GmbH (KE).

Sie sind die Vertragsgrundlage und somit Regelwerk für sämtliche Lieferungen und Leistungen für und an die verschiedenen Gesellschaften.

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art an bzw. für Gesellschaften der Stadtwerke Potsdam GmbH sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG („Auftraggeber“).

1.2 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), welche die vertraglichen Grundlagen für die Lieferung und Leistungserbringung festlegen, sowie der Lieferantenkodex in der jeweils gültigen Fassung.

Der Kodex legt in Kombination mit den AEB die Erwartungen und Anforderungen an das Verhalten der Auftragnehmer fest und ist ebenso integraler Bestandteil der Geschäftsbeziehung.

Die Einhaltung des Lieferantenkodex wird von Seiten des Auftraggebers als ebenso bedeutsam erachtet wie die Einhaltung der AEB.

1.3 Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Verkäufers, Unternehmers oder sonstigen Auftragnehmers (nachfolgend „Auftragnehmer“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

2. Vertragsabschluss und Schriftform, Bedenkenanzeige

2.1 Angebote und Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen (Nachträge) sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen (zusammen „Bestellungen“) sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.

2.2 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung / Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung / Leistung durch Dritte oder durch den Auftraggeber behindert sieht.

3. Beistellungen

Werden durch eine gesonderte Vereinbarung Betriebs- und/oder Transportmittel durch den Auftraggeber beigestellt, bleiben diese Eigentum des Auftraggebers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden.

4. Weitergabe von Bestellungen, Nachunternehmer

4.1 Ohne ausdrückliche vorherige, mindestens in Textform erfolgte Zustimmung des Auftraggebers dürfen Bestellungen nicht Dritten übertragen werden oder Nachunternehmer mit der Vertragserfüllung, insgesamt oder teilweise, beauftragt werden.

4.2 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen allein und in vollem Umfang, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 14 AEntG treffen. Gleiches gilt bei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gemäß § 28e SGB IV.

4.3 Leistet der Auftraggeber Zahlungen an den Auftragnehmer, die zur Befriedigung von Forderungen von Nachunternehmern des Auftragnehmers bestimmt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Zahlungen bestimmungsgemäß dafür zu verwenden, sofern er keine Einreden oder Einwendungen bei Fälligkeit der Forderung des Nachunternehmers geltend machen kann und/oder kein Zahlungsverbot besteht. Eine andere Verwendung ist nur bis zur Höhe des Betrages statthaft, in welcher der Nachunternehmer aus anderen Mitteln des Auftragnehmers bereits befriedigt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zahlungen nachzuweisen.

5. Anlieferung, Versand, Verpackung, Entladung/Entpackung

5.1 Der Versand von Lieferungen hat mit angemessener, transportfähiger Verpackung frachtkosten-, verpackungskosten-, versicherungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers an die vom Auftraggeber genannte Empfangsstelle zu erfolgen. Die Empfangsstelle kann von der Rechnungsanschrift oder dem Sitz der Gesellschaft abweichen. An der Empfangsstelle ist der Liefergegenstand auf Gefahr des Auftragnehmers nach Weisung des Auftraggebers zu entladen und zu entpacken oder zur Entladung/ Entpackung bereitzustellen und dem Auftraggeber zu übergeben.

5.2 Der Auftraggeber behält sich vor, Mitarbeitern des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer den Zugang oder die Zufahrt zur Empfangsstelle zu verweigern, sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass die Sicherheitsein- oder -unterweisung verstanden wurde bzw. befolgt wird und/oder Weisungen des Betriebspersonals befolgt werden.

6. Verschiebung der Annahme, Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen und Leistungen

In Fällen höherer Gewalt und bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstigen vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Ereignissen ist der Auftraggeber berechtigt, die Annahme der Lieferung bzw. Entgegennahme oder - bei Werkleistungen - die Abnahme der Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Ansprüche oder Einwendungen entstehen.

7. Einhaltung von Fristen und Terminen, Vertragsstrafe

7.1 Können die in einer Bestellung genannten und vom Auftragnehmer bestätigten Fristen und Termine nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber hiervon, vom Hinderungsgrund und von der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung rechtzeitig zu unterrichten. Die gesetzlichen Verzugsansprüche des Auftraggebers werden dadurch nicht berührt.

7.2 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

7.3 Soweit nicht anders vereinbart und unbeschadet sonstiger Rechte, insbesondere der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, ist der Auftraggeber bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs als Vertragsstrafe 0,3 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Nettoschlussrechnungssumme zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen höheren Schadensersatzanspruch angerechnet. Ist eine Vertragsstrafe angefallen ist der Auftraggeber berechtigt, mit dieser gegen den Betrag aus der Schlussrechnung, aufzurechnen. Dem Auftragnehmer ist der Beweis eines geringeren Schadens gestattet.

8. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen/-leistungen

8.1 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

8.2 Der Auftraggeber behält sich vor, Mehrlieferungen oder Mehrleistungen nur in Einzelfällen anzuerkennen. Die bloße Annahme oder Entgegennahme von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen stellt kein Anerkenntnis ihrer Bestellung oder Billigung dar.

9. Gefahrübergang, Mängelrüge

9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen erst mit Übergabe der Ware an der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle über. Sind Werkleistungen zu erbringen, geht die Gefahr erst nach erfolgter förmlicher Abnahme über. Eine technische Abnahme stellt keine förmliche Abnahme dar.

9.2 Festgestellte offene Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe in Textform angezeigt. Verdeckte Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung in Textform mitgeteilt.

10. Mängelansprüche

10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.

10.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.

10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

10.4 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weiteren Hinweises bedarf es dazu nicht. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer derartige Mängelansprüche sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich mitteilen.

10.5 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Abnahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung. Sie verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit.

11. Haftung / Produkthaftung

11.1 Für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrag durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zugefügt werden, haftet der Auftragnehmer, soweit nicht abweichend vereinbart, nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen frei, die von Dritten gegen ihn erhoben werden.

11.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die an ihn gestellt werden, weil durch Lieferungen des Auftraggebers Personen- oder Sachschaden entstanden ist, wenn dieser Schaden auf einen Fehler des Auftragnehmers in der Konstruktion, Produktion oder auf eine Verletzung seiner Kontroll-, Instruktions- oder Produktbeobachtungspflichten zurückzuführen ist.

12. Rechnungslegung, Zahlung

12.1 Jede Bestellung (einschließlich Nachträge) soll mit einer Rechnung abgerechnet werden. Rechnungen sind elektronisch einzusenden.

12.2 Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, nach vollständiger Lieferung bzw. Erbringung oder, im Falle von Werkleistungen, Abnahme der Leistung für jede Bestellung gesondert einzureichen. Die Rechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein und alle Angaben gemäß umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften enthalten. Sowohl die Rechnungen als auch die Liefer-/ bzw. Leistungspapiere, die der Empfangsstelle auszuhändigen sind, müssen die Bestellnummer und die Bestellpositionsnummer sowie (wenn vorhanden) Materialnummer in aufsteigender Reihenfolge enthalten.

12.3 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung, Erbringung der Leistung oder, im Falle von Werkleistungen, erfolgter Abnahme. Sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnt die Frist erst mit deren vertragsgemäßer Übergabe.

12.4 Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers.

12.5 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie gelten als Festpreise und schließen Nachforderungen aus.

12.6 Mahnungen des Auftragnehmers können nur bearbeitet werden, wenn diese unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums eingereicht werden.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verbundverrechnung und Abtretung

13.1 Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen rechtskräftig festgestellter oder nicht bestrittener Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

13.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen eigenen Forderungen sowie mit Forderungen von anderen Verbundunternehmen der Stadtwerke Potsdam gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, die diesem gegen den Auftraggeber oder gegen ein anderes Verbundunternehmen der Stadtwerke Potsdam zustehen. Eine Auflistung der Verbundunternehmen der Stadtwerke Potsdam erhält der Auftragnehmer jederzeit auf Anfrage.

13.3 Der Auftragnehmer darf seine Forderungen gegen den Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen.

14. Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund, Vermögensverfall

14.1 Wenn beim Auftragnehmer besondere Umstände eintreten, die die Lieferung oder die Fertigstellung der geschuldeten Leistung oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber gefährden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht.

14.2 Unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Auftraggeber die Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Auftragnehmers unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn besondere Umstände im Sinne von Ziff. 14.1 vorliegen, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer seiner Informationspflicht genügt hat oder nicht.

15. Unzulässige Werbung

Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Markenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen.

16. Regelkonforme Werbung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass ihre bzw. seine Werbung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu beachten.

Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (u.a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Herkunft) (Quelle: https://www.werberat.de/werbe- kodex/herabwuerdigung-diskriminierung ) besteht zwischen den Vertragspartnern Einigkeit, dass die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber den konkreten Vorgang mit Nennung der Daten der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners an zuständige Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird der Auftraggeber die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbesondere des Werberates, darf der Auftraggeber veröffentlichen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 bleiben unberührt.

17. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer haftet, wenn durch die Benutzung der Liefergegenstände Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die an ihn oder seine Kunden wegen der Verletzung gestellt werden und trägt alle damit verbundenen Kosten.

18. Urheberrecht, Designschutz

18.1 Für urheber- oder designrechtlich geschützte Werke gilt das Folgende: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an dem vertragsgegenständlichen Werk ein ausschließliches Recht zur Nutzung im Hinblick auf alle bekannten und zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten ein. Hierzu überträgt der Auftragnehmer zeitlich und räumlich unbeschränkt sämtliche ihm an dem geschaffenen Werk zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte als exklusive Rechte an den Auftraggeber. Die Rechtsübertragung erfolgt inhaltlich unbeschränkt und umfasst insbesondere:

  • das Recht zur Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Trägern sowie das Recht zur beliebigen Verbreitung des Werks durch alle technischen Systeme, auch durch solche, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind,
  • das Recht zur Verbreitung und Ausstellung,
  • das Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes,
  • das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Erweiterung des Werkes,
  • das Recht zur Übertragung in andere Werkarten,
  • das Recht, das Werk oder Teile davon in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten. Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf zur weiteren Vervielfältigung, Weiterübertragung und / oder Speicherung und interaktiven Nutzung mittels Computer oder sonstigen Empfangsgeräten an Nutzer zu übertragen (Datenbank- und Telekommunikationsrecht) zu kommerziellen ebenso wie zu nicht kommerziellen Zwecken.

18.2 Der Auftragnehmer erklärt bereits heute seine Einwilligung in die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des geschaffenen Werks durch den Auftraggeber. Im Fall bislang unbekannter Nutzungsarten ist der Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Nutzungsart über die Verwertung in Kenntnis zu setzen.

19. Compliance-Managementsystem (CMS)

Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer, dass er über ein angemessenes Compliance-Managementsystem (CMS) verfügt, das als Kernbestandteil wirksame Vorkehrungen gegen Korruption, nicht nur durch Leistungen von Geld, sondern auch durch Sachzuwendungen und Einladungen, enthält. Dabei setzt der Auftraggeber voraus, dass sich diese Vorkehrungen nicht auf bloße Vorschriften beschränken, sondern diese auch in der Praxis angewendet und ihre Anwendung regelmäßig überprüft werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung Auskünfte zu seinem CMS zu erteilen.

20. Arbeitnehmerrechte

20.1 Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.

20.2 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber gegenüber zu, die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmer, die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden, einzuhalten. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, Nachunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen in Bezug auf seine Arbeitnehmer zu verpflichten.

20.3 Der Auftraggeber hat stets das Recht, einen Nachweis in Form einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu verlangen, der eine entsprechende Garantie zugunsten des Auftraggebers enthält; etwaige Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

20.4 Für Leistungen, die im Land Brandenburg erbracht werden, gelten die Anforderungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes an Mindestentgelt in ihrer jeweiligen Fassung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Anforderungen zu beachten.

20.5 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziff. 20 verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

20.6 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber von Mitarbeitern des Auftragnehmers wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 13 MiLoG oder § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, von der unter Würdigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Parteien hätten sie vereinbart, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären.

21.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber genannte Empfangsstelle. Erfolgt keine Angabe der Empfangsstelle, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.

21.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

21.4 Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen nach dem Internationalen Privatrecht. Die Anwendung der jeweils gültigen Fassung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen.

21.5 Für die bessere Lesbarkeit wird in diesem Kodex das generische Maskulinum verwendet. Diese Verwendung ist wertfrei und impliziert keine Benachteiligung anderer Geschlechter.