20. Arbeitnehmerrechte
20.1 Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.
20.2 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber gegenüber zu, die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmer, die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden, einzuhalten. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, Nachunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen in Bezug auf seine Arbeitnehmer zu verpflichten.
20.3 Der Auftraggeber hat stets das Recht, einen Nachweis in Form einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu verlangen, der eine entsprechende Garantie zugunsten des Auftraggebers enthält; etwaige Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
20.4 Für Leistungen, die im Land Brandenburg erbracht werden, gelten die Anforderungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes an Mindestentgelt in ihrer jeweiligen Fassung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Anforderungen zu beachten.
20.5 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziff. 20 verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
20.6 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber von Mitarbeitern des Auftragnehmers wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 13 MiLoG oder § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang.