13. Umweltschutz / Abfallentsorgung / Umgang mit Schadstoffen
13.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13.2 Sofern der Auftraggeber gemäß dem Umweltmanagementsystem EMAS zertifiziert ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Mitarbeiter und Beauftragten über das Umweltmanagementsystem des Auftraggebers zu informieren und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen an die Energieeffizienz / an den Umweltschutz umzusetzen.
13.3 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung der Leistung Abfälle zu vermeiden.
13.4 Der Auftragnehmer wird mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallbesitzer, unter der Bedingung, dass es sich um nicht gefährlichen Abfall handelt, und übernimmt in dieser Rolle die Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter besonderer Beachtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich der Abfallwirtschaftssatzungen, des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) und der untergesetzlichen Regelwerke. Bei Verdacht auf Kontamination von vorgefundenen Bau- oder Erdstoffen, ist zur Bestimmung der Entsorgungswege für die anfallenden Abfälle in Abstimmung mit dem Auftraggeber ggf. die Ausführung von Analysen erforderlich.
13.5 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen, zu lagern sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Alle im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen auszuführenden Arbeiten haben fachgerecht und nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
13.6 Der Auftragnehmer hat für die vertraglich festgelegten Abfälle die für die Entsorgung erforderlichen Dokumente gemäß den Vorgaben der geltenden Nachweisverordnung (NachwV) bzw. gemäß den Annahmekriterien der vom Auftragnehmer gewählten Entsorgungsanlage zu erstellen und zu führen. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber ein Entsorgungskonzept vorzulegen.
13.7 Bei der Entsorgung einschließlich der Transporte gefährlicher Abfälle hat die Nachweisführung in elektronischer Form zu erfolgen (Teil 2 Abschnitt 4 NachwV). Die auf der Grundlage der abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis und zur Dokumentation der Entsorgung erforderlichen Entsorgungsnachweise, Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber stets in Kopie, auf Anforderung im Original, zu übergeben.
13.8 Beim Auftreten von gesundheitsbeeinträchtigenden oder -schädlichen Verunreinigungen sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Werden Gefahrstoffe erst während der Ausführung der Leistungen entdeckt, so hat der Auftragnehmer unverzüglich seinen fachlich zuständigen Sachverständigen herbeizuziehen. Durch diesen ist die weitere Vorgehensweise festzulegen und der Auftraggeber ist über die erforderliche Ausführungsänderung zu informieren.
13.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der Auftragnehmer die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen.
13.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers eine Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen abzugeben.